Diese Argumentationslinie zielt bei der vorliegenden Ausgangslage, bei welcher der Berufungsführer anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren im Besitz der paginierten Akten war, augenscheinlich ins Leere. Dasselbe gilt, wenn er die Notwendigkeit der Fotokopien im vorliegenden Fall auf den Umstand zurückführt, dass die Akten erst vor der Übermittlung an die Vorinstanz paginiert worden und vollständig gewesen seien, eine Nachpaginierung seinerseits somit mit einem Mehraufwand verbunden gewesen wäre, verfügte er doch in digitaler Form über die vollständigen und paginierten Akten.