Vor diesem Hintergrund erscheint das der Berufung zugrundeliegende Hauptargument des Berufungsführers, das Erstellen von Fotokopien sämtlicher (paginierter) Aktenstücke sei für die Wahrnehmung einer angemessenen Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unerlässlich gewesen, widersprüchlich, war er doch auf einen solchen physischen Besitz gerade nicht angewiesen. Damit einhergehend erschliesst sich der Kammer nicht, was der Berufungsführer aus seiner Argumentation, wonach es nicht zuletzt auch für das Gericht gravierend sei, wenn er im Rahmen der Einvernahme vorgehaltene Aktenstücke mangels deren