Letzteres stellte einen freiwilligen Entscheid seinerseits dar, weshalb er auch zu Recht nicht behauptet, dieser Umstand habe ihm eine angemessene Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint das der Berufung zugrundeliegende Hauptargument des Berufungsführers, das Erstellen von Fotokopien sämtlicher (paginierter) Aktenstücke sei für die Wahrnehmung einer angemessenen Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unerlässlich gewesen, widersprüchlich, war er doch auf einen solchen physischen Besitz gerade nicht angewiesen.