Mit diesen Ausführungen bestätigt der Berufungsführer einerseits, dass er ab dem 18. Juli 2025 sowohl über eine digitale wie auch eine physische Kopie sämtlicher Verfahrensakten verfügte, sowie andererseits, dass er die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausschliesslich mithilfe der digitalen Aktenkopie wahrgenommen hat. Letzteres stellte einen freiwilligen Entscheid seinerseits dar, weshalb er auch zu Recht nicht behauptet, dieser Umstand habe ihm eine angemessene Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht.