Im Gegenteil hält der Berufungsführer dieser Argumentation einzig entgegen, er habe die Akten am 18. Juli 2025 eingescannt, um sie zu kopieren, was es ihm ermöglicht habe, der Hauptverhandlung ohne die fotokopierten Akten beizuwohnen. Mit diesen Ausführungen bestätigt der Berufungsführer einerseits, dass er ab dem 18. Juli 2025 sowohl über eine digitale wie auch eine physische Kopie sämtlicher Verfahrensakten verfügte, sowie andererseits, dass er die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausschliesslich mithilfe der digitalen Aktenkopie wahrgenommen hat.