1656), noch deren daraus abgeleitete Vermutung, er habe die Akten eingescannt. Im Gegenteil hält der Berufungsführer dieser Argumentation einzig entgegen, er habe die Akten am 18. Juli 2025 eingescannt, um sie zu kopieren, was es ihm ermöglicht habe, der Hauptverhandlung ohne die fotokopierten Akten beizuwohnen.