Denn die streitgegenständliche Erstellung von Foto-, sprich physischen Aktenkopien, war vorliegend aus anderen Gründen nicht notwendig im Sinne der hiervor zitierten Bestimmungen: So bestreitet der Berufungsführer weder die im Verhandlungsprotokoll verbalisierte Feststellung der Vorinstanz, wonach er keine physischen Akten an die Hauptverhandlung mitgenommen habe (vgl. pag. 1656), noch deren daraus abgeleitete Vermutung, er habe die Akten eingescannt.