2 PKV besteht der Parteikostenersatz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Zu den Auslagen gehören unter anderem Kopierkosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 20. Januar 2025 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15], Ziff. 3.1). Durch das Einscannen von Dokumenten entstehen hingegen keine zu entschädigenden Auslagen (Ziff. 3.2. Kreisschreiben Nr. 15). Der Aufwand für die genannten notwendigen Fotokopien kann gemäss Ziff. 3.4 lit. b des Kreisschreibens Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden.