Der Berufungsführer hielt abschliessend zusammenfassend fest, dass einerseits das Vorhandensein der Strafakten beim amtlichen Verteidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig sei, damit die Angelegenheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden könne, andererseits sei dieses Vorhandensein unerlässlich, vor allem auch bei einem umfangreicheren Verfahren wie dem vorliegenden. Diese Erfordernisse könnten am kostengünstigsten mit dem Kopieren der amtlichen Akten sichergestellt werden, selbst wenn gegebenenfalls ein zweimaliges Kopieren notwendig werde.