5 dene und bei allen Parteien übereinstimmende Paginierung auch im Interesse des urteilenden Gerichts sei. Der Berufungsführer hielt abschliessend zusammenfassend fest, dass einerseits das Vorhandensein der Strafakten beim amtlichen Verteidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig sei, damit die Angelegenheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden könne, andererseits sei dieses Vorhandensein unerlässlich, vor allem auch bei einem umfangreicheren Verfahren wie dem vorliegenden.