Die paginierten Akten seien zum Kopieren gescannt worden, was es ermöglicht habe, auf das Mitnehmen der physischen Akten zur Hauptverhandlung zu verzichten. Warum deswegen die Kopien nicht mehr entschädigt werden sollten, erschliesse sich ihm nicht. Der Berufungsführer verwies schliesslich auf die von der Vorinstanz erwähnte Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 31. August 2023 im Verfahren BK 23 51, in welcher festgehalten worden sei, dass das Fehlen von Paginas die Arbeit der amtlichen Verteidigung in aktenreicheren Fällen deutlich erschweren könne und eine vorhan-