Ohne paginierte Akten hätte sich die Verteidigung auch im abgekürzten Verfahren nicht für die Rechte ihrer Klientschaft einsetzen können. Ferner sei richtig, dass gemäss Kreisschreiben Nr. 15 durch das Einscannen von Dokumenten keine zu entschädigenden Auslagen entstünden. In diesem Kreisschreiben werde jedoch nicht erwähnt, dass die Verteidigung nur Anspruch auf Scans habe. Der Verteidiger habe Anspruch auf paginierte Akten, dies nicht nur in Form von Scans, sondern auch in Form von physischen Kopien. Die paginierten Akten seien zum Kopieren gescannt worden, was es ermöglicht habe, auf das Mitnehmen der physischen Akten zur Hauptverhandlung zu verzichten.