Da dem im abgekürzten Verfahren urteilenden Gericht ein unbeschränktes Fragerecht zustehe und der zuständige Gerichtspräsident im Voraus nicht angekündigt habe, dass er darauf verzichten werde, sei es für die Verteidigung unerlässlich gewesen, über alle paginierten Akten zu verfügen. Gerade am Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei es in abgekürzten Verfahren schon zu Befragungen zur Sache mit unzähligen Vorhalten aus den paginierten Akten mit einer Dauer von gegen 1.5 Stunden gekommen. Ohne paginierte Akten hätte sich die Verteidigung auch im abgekürzten Verfahren nicht für die Rechte ihrer Klientschaft einsetzen können.