Zudem hätten sich in diesem Strafverfahren 12 Personen als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Der Anspruch auf Akteneinsicht, von dem kurz vor der Hauptverhandlung erneut Gebrauch gemacht worden sei, beinhalte auch das Kopieren der (paginierten) Akten, damit eine angemessene Verteidigung, auch im Hinblick auf die Hauptverhandlung, für den Beschuldigten gewährleistet werden könne. Da dem im abgekürzten Verfahren urteilenden Gericht ein unbeschränktes Fragerecht zustehe und der zuständige Gerichtspräsident im Voraus nicht angekündigt habe, dass er darauf verzichten werde, sei es für die Verteidigung unerlässlich gewesen, über alle paginierten Akten zu verfügen.