4 Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Überlegungen nicht mehr für ein abgekürztes Verfahren gälten, greife zu kurz. Das Strafverfahren habe rund zwei Jahre gedauert, in welchen sich Verfahrensakten im Umfang von sechs Bundesordnen angesammelt hätten. In den Jahren 2023 und 2024 sei ein Teil der Akten bereits kopiert worden. Zu dieser Zeit seien die Akten weder paginiert noch vollständig gewesen.