6. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsführers Der Berufungsführer bringt in seiner Berufungsbegründung dagegen vor (pag. 1727 ff.), das Vorhandensein der paginierten Akten sei angesichts des erheblichen Aktenumfangs (6 Bundesordner mit 3'500 Seiten) geradezu zwingend, um ein amtliches Verteidigungsmandat mit der standesrechtlich gebotenen Sorgfalt ausüben zu können. So wäre es gravierend, wenn beispielsweise anlässlich einer gerichtlichen Einvernahme die entsprechende Stelle nicht innert kürzester Zeit in den umfangreichen Akten gefunden werden könnte.