So erfolgen an der Hauptverhandlung in der Regel keine umfangreichen Befragungen und Vorhalte mit paginierten Aktenstellen, anlässlich welcher die entsprechenden Seiten in den Akten zwingend rasch auffindbar sein müssten. Sofern nach Urteilsfällung eine Berufung in Betracht gezogen wird, könnten die paginierten Akten nach der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren noch einmal verlangt und paginiert kopiert werden. Die verbuchten Kopien vom 18.07.2025 werden daher als nicht notwendig sowie nicht geboten taxiert.