3'500 Kopien à 40 Rappen). Es mag zwar zutreffen, dass paginierte Akten für eine gebotene Verteidigung grundsätzlich notwendig sind (vgl. diesbezüglich die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 51 vom 31.08.2023 E. 5 f.). Diese Überlegungen gelten hingegen gerade nicht mehr für ein abgekürztes Verfahren, wenn die Akten erst in Hinblick auf die Hauptverhandlung gemäss Art. 361 StPO kopiert werden. Das abgekürzte Verfahren zeichnet sich gerade dadurch aus, dass in diesem Zeitpunkt der Hauptteil der Verteidigungsarbeit bereits angefallen ist;