Das Berufungsverfahren beschränkt sich damit auf die Überprüfung dieser Auslagen als Teil der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Damit ist der Kammer auch eine weitergehende Überprüfung der ansonsten unangefochten gebliebenen amtlichen Entschädigung untersagt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.2.). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punktes über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).