4. Legitimation, Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung ist vorliegend gestützt auf Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 362 Abs. 5 StPO zur Ergreifung der Berufung nach den Art. 398 ff. StPO legitimiert. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer beschränkte seine Berufung auf die vorinstanzliche Kürzung der MwSt-pflichtigen Auslagen (vgl. dazu Ziff. 2 und 3 hiervor). Das Berufungsverfahren beschränkt sich damit auf die Überprüfung dieser Auslagen als Teil der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff.