1724 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 ihrerseits mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1771). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Berufungsführer – zumal er die Berufung in seiner «Berufungserklärung» bereits im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO begründet hatte – Gelegenheit gegeben, die bereits eingereichte Berufungsbegründung zu ergänzen, worauf der Berufungsführer verzichtete (pag. 1773 f. und 1778).