2 dung des amtlichen Honorars datieren vom 25. August 2025 (pag. 1684 ff. und 1691 ff.) und wurden den Parteien am 26. August 2025 zugestellt (pag. 1696 f.). Der Berufungsführer reichte am 12. September 2025 und damit innert Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1724 ff.).