Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1659 f.). Gleichzeitig befand die Vorinstanz über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, welche sie – unter Verpflichtung des Beschuldigten zu deren Rückzahlung sowie unter Vornahme einer Kürzung der Auslagen um CHF 1'400.00 – wie folgt festsetzte (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1661).