Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 462 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen B.________ Berufungsführer und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft Gegenstand amtliche Entschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 29. Juli 2025 (PEN 25 186) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil im abgekürzten Verfahren vom 29. Juli 2025 verurteilte das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Brandstiftung, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Mo- naten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft, des vor- zeitigen Strafvollzugs sowie der Ersatzmassnahmen von insgesamt 532 Tagen. Ferner ordnete sie eine dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehende und bereits vorzeitig angetretene stationäre therapeutische Massnahme an und auferlegte dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung bestimmt auf CHF 44'497.55; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 1659 f.). Gleichzeitig befand die Vorinstanz über die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, welche sie – unter Verpflich- tung des Beschuldigten zu deren Rückzahlung sowie unter Vornahme einer Kür- zung der Auslagen um CHF 1'400.00 – wie folgt festsetzte (Ziff. II. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 1661). Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 56.74 200.00 CHF 11’348.00 Reisezuschlag CHF 762.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’714.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’824.90 CHF 1’064.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’889.40 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.72 200.00 CHF 9’344.00 Reisezuschlag CHF 975.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 968.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’287.70 CHF 914.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’202.00 Im Weiteren beurteilte die Vorinstanz diverse Zivilklagen und fasste verschiedene Beschlüsse (Ziff. III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1661 f.; vgl. auch Ziff. IV hiernach). 2. Berufung Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Berufungsführer) meldete mit Schreiben vom 30. Juli 2025 gegen den Entschädigungsentscheid die Berufung an (pag. 1680). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung bzw. die separat verfasste Begrün- 2 dung des amtlichen Honorars datieren vom 25. August 2025 (pag. 1684 ff. und 1691 ff.) und wurden den Parteien am 26. August 2025 zugestellt (pag. 1696 f.). Der Berufungsführer reichte am 12. September 2025 und damit innert Frist zur Ein- reichung einer Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1724 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 ihrerseits mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1771). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens angeordnet und dem Berufungsführer – zumal er die Berufung in seiner «Berufungserklärung» bereits im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO begründet hatte – Gelegenheit gegeben, die bereits eingereichte Berufungsbegründung zu ergänzen, worauf der Berufungsführer verzichtete (pag. 1773 f. und 1778). Ein Schriften- wechsel entfiel infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1773). 3. Antrag des Berufungsführers In seiner Berufungserklärung/Berufungsbegründung vom 12. September 2025 stell- te der Berufungsführer den folgenden Antrag (pag. 1725): I. Rechtsbegehren 1. In Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Juli 2025 seien die Auslagen (MWST-pflichtig) ab 01.01.2024 auf CHF 2'368.70 festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4. Legitimation, Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung ist vorliegend gestützt auf Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 362 Abs. 5 StPO zur Ergreifung der Berufung nach den Art. 398 ff. StPO legitimiert. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer beschränkte seine Beru- fung auf die vorinstanzliche Kürzung der MwSt-pflichtigen Auslagen (vgl. dazu Ziff. 2 und 3 hiervor). Das Berufungsverfahren beschränkt sich damit auf die Über- prüfung dieser Auslagen als Teil der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Damit ist der Kammer auch eine weitergehende Überprüfung der ansonsten unangefochten gebliebenen amtlichen Entschädigung untersagt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.2.). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punktes über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist nicht an das Verschlechterungsverbot ge- bunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Höhe der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Der Berufungsführer wendet sich einzig gegen die vorinstanzliche Kürzung seiner Auslagen, welche er im Zusammenhang mit dem Erstellen von Fotokopien sämtli- cher paginierter Akten im Hinblick auf die Hauptverhandlung im abgekürzten Ver- fahren geltend gemacht hatte. 5. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die vorerwähnte Kürzung der Auslagen bzw. die Nicht- vergütung der Kopierkosten vom 18. Juli 2025 wie folgt (pag. 1693 f.): Bei den Spesen wurden am 18.07.2025 zusätzlich zu den Kopien der amtlichen Akten am 30.08.2023 in der Höhe von CHF 473.20 («Kopie amtl.»), am 27.09.2023 über CHF 460.00 («Kopie amtl. 4 Ord- ner + Schreiben») und am 12.02.2024 von CHF 54.40 («Kopie amtl.») noch einmal sämtliche sechs amtliche Ordner kopiert und mit CHF 1'400.00 verrechnet («Kopie amtl. 6 Ordner»; 3'500 Kopien à 40 Rappen). Es mag zwar zutreffen, dass paginierte Akten für eine gebotene Verteidigung grundsätzlich notwendig sind (vgl. diesbezüglich die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 51 vom 31.08.2023 E. 5 f.). Diese Überlegungen gelten hingegen gerade nicht mehr für ein abgekürztes Ver- fahren, wenn die Akten erst in Hinblick auf die Hauptverhandlung gemäss Art. 361 StPO kopiert wer- den. Das abgekürzte Verfahren zeichnet sich gerade dadurch aus, dass in diesem Zeitpunkt der Hauptteil der Verteidigungsarbeit bereits angefallen ist; namentlich die gesamte Begleitung der Unter- suchung, der Entscheid betreffend den allfälligen Antrag zur Durchführung eines abgekürzten Verfah- rens sowie die Zustimmung zur Anklageschrift. So erfolgen an der Hauptverhandlung in der Regel keine umfangreichen Befragungen und Vorhalte mit paginierten Aktenstellen, anlässlich welcher die entsprechenden Seiten in den Akten zwingend rasch auffindbar sein müssten. Sofern nach Urteilsfäl- lung eine Berufung in Betracht gezogen wird, könnten die paginierten Akten nach der Hauptverhand- lung im abgekürzten Verfahren noch einmal verlangt und paginiert kopiert werden. Die verbuchten Kopien vom 18.07.2025 werden daher als nicht notwendig sowie nicht geboten taxiert. Hinzu kommt, dass die Akten offensichtlich nicht kopiert, sondern eingescannt wurden (vgl. p. 1656), was gemäss dem KS 15 ohnehin nicht entschädigt wird. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb 3'500 Kopi- en erstellt wurden, waren doch im Zeitpunkt der Aktenkopierung deutlich weniger Seiten Akten vor- handen (vgl. p. 1629 zzgl. der IV-Akten). Nach dem Gesagten werden die CHF 1'400.00 für die Ak- tenkopien am 18.07.2025 nicht entschädigt. 6. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsführers Der Berufungsführer bringt in seiner Berufungsbegründung dagegen vor (pag. 1727 ff.), das Vorhandensein der paginierten Akten sei angesichts des erheblichen Akte- numfangs (6 Bundesordner mit 3'500 Seiten) geradezu zwingend, um ein amtliches Verteidigungsmandat mit der standesrechtlich gebotenen Sorgfalt ausüben zu kön- nen. So wäre es gravierend, wenn beispielsweise anlässlich einer gerichtlichen Einvernahme die entsprechende Stelle nicht innert kürzester Zeit in den umfangrei- chen Akten gefunden werden könnte. Hinzu komme, dass die Paginierung der Ver- fahrensakten auch den effizienten Ablauf einer Gerichtsverhandlung gewährleiste, zumal die beteiligten Rechtsvertreter auf die entsprechende Pagina verweisen könnten. Daher sei es für das urteilende Gericht unerlässlich, dass sämtliche Rechtsvertreter über die gleich paginierten Akten verfügten. 4 Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Überlegungen nicht mehr für ein abgekürz- tes Verfahren gälten, greife zu kurz. Das Strafverfahren habe rund zwei Jahre ge- dauert, in welchen sich Verfahrensakten im Umfang von sechs Bundesordnen an- gesammelt hätten. In den Jahren 2023 und 2024 sei ein Teil der Akten bereits ko- piert worden. Zu dieser Zeit seien die Akten weder paginiert noch vollständig ge- wesen. Die paginierten Akten seien dann mit Anklageerhebung am 22. Mai 2025 dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau überwiesen worden, woraufhin er, der Berufungsführer, mit Schreiben vom 11. Juli 2025 um Zustellung der Akten ersucht und diese aufgrund des Umstands, dass sie mittlerweile paginiert und vollständig gewesen seien, vollumfänglich kopiert habe. Eine Nachpaginierung durch die amt- liche Verteidigung würde angesichts des Umstands, dass die neuen Akten – wie üblich und vorliegend – nicht chronologisch hinzugefügt würden, einen erheblichen Mehraufwand verursachen, der die geltend gemachten Auslagen für das zweite Kopieren der Verfahrensakten im Umfang von CHF 1'400.00 erfahrungsgemäss übersteigen würde. Zudem seien im Laufe des Verfahrens neue Akten (2 Bundes- ordner) dazugekommen, von welchen er noch keine Kopien gehabt habe. Auch wenn es sich vorliegend um ein abgekürztes Verfahren handle, bedeute dies nicht per se, dass auch ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfolgen werde. Zudem hätten sich in diesem Strafverfahren 12 Personen als Straf- und Zivilkläger konsti- tuiert. Der Anspruch auf Akteneinsicht, von dem kurz vor der Hauptverhandlung er- neut Gebrauch gemacht worden sei, beinhalte auch das Kopieren der (paginierten) Akten, damit eine angemessene Verteidigung, auch im Hinblick auf die Hauptver- handlung, für den Beschuldigten gewährleistet werden könne. Da dem im abge- kürzten Verfahren urteilenden Gericht ein unbeschränktes Fragerecht zustehe und der zuständige Gerichtspräsident im Voraus nicht angekündigt habe, dass er dar- auf verzichten werde, sei es für die Verteidigung unerlässlich gewesen, über alle paginierten Akten zu verfügen. Gerade am Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei es in abgekürzten Verfahren schon zu Befragungen zur Sache mit unzähligen Vorhalten aus den paginierten Akten mit einer Dauer von gegen 1.5 Stunden ge- kommen. Ohne paginierte Akten hätte sich die Verteidigung auch im abgekürzten Verfahren nicht für die Rechte ihrer Klientschaft einsetzen können. Ferner sei richtig, dass gemäss Kreisschreiben Nr. 15 durch das Einscannen von Dokumenten keine zu entschädigenden Auslagen entstünden. In diesem Kreis- schreiben werde jedoch nicht erwähnt, dass die Verteidigung nur Anspruch auf Scans habe. Der Verteidiger habe Anspruch auf paginierte Akten, dies nicht nur in Form von Scans, sondern auch in Form von physischen Kopien. Die paginierten Akten seien zum Kopieren gescannt worden, was es ermöglicht habe, auf das Mit- nehmen der physischen Akten zur Hauptverhandlung zu verzichten. Warum des- wegen die Kopien nicht mehr entschädigt werden sollten, erschliesse sich ihm nicht. Der Berufungsführer verwies schliesslich auf die von der Vorinstanz erwähnte Ver- fügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 31. August 2023 im Verfahren BK 23 51, in welcher festgehalten worden sei, dass das Fehlen von Paginas die Arbeit der amtlichen Verteidigung in aktenreicheren Fällen deutlich erschweren könne und eine vorhan- 5 dene und bei allen Parteien übereinstimmende Paginierung auch im Interesse des urteilenden Gerichts sei. Der Berufungsführer hielt abschliessend zusammenfas- send fest, dass einerseits das Vorhandensein der Strafakten beim amtlichen Ver- teidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig sei, damit die Angele- genheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden könne, andererseits sei dieses Vorhandensein unerlässlich, vor allem auch bei einem umfangreicheren Verfahren wie dem vorliegenden. Diese Erfordernisse könnten am kostengünstigsten mit dem Kopieren der amtlichen Akten sichergestellt werden, selbst wenn gegebenenfalls ein zweimaliges Kopieren notwendig werde. Das Kopieren der vollständig paginierten Akten am 18. Juli 2025 sei somit notwen- dig für eine gebotene Verteidigung des Beschuldigten gewesen. Die Akten seien beim ersten Kopieren noch nicht chronologisch, thematisch geordnet gewesen. Es sei irrelevant, ob es sich um ein abgekürztes Verfahren handle oder nicht. Die be- schuldigte Person habe im gesamten und jedem Verfahren Anspruch auf eine an- gemessene Verteidigung. Dies beinhalte die umfassende Aktenkenntnis, also auch das Kopieren der Verfahrensakten. 7. Erwägungen der Kammer 7.1 Rechtliche Grundlagen Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfas- sungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte not- wendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualita- tiver als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwen- dungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 2 PKV besteht der Parteikostenersatz aus dem Honorar und den notwendigen Aus- lagen. Zu den Auslagen gehören unter anderem Kopierkosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 20. Januar 2025 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15], Ziff. 3.1). Durch das Einscannen von Dokumenten entstehen hingegen keine zu entschädigenden Auslagen (Ziff. 3.2. Kreisschreiben Nr. 15). Der Aufwand für die genannten notwendigen Fotokopien kann gemäss Ziff. 3.4 lit. b des Kreisschreibens Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden. 6 7.2 Subsumtion Angesichts des Nachstehenden kann offenbleiben, in welchem Umfang sich die von der Vorinstanz und dem Berufungsführer erwähnte Erwägung der Beschwer- dekammer auf die vorliegende Konstellation bzw. auf das abgekürzte Verfahren übertragen lässt. Denn die streitgegenständliche Erstellung von Foto-, sprich phy- sischen Aktenkopien, war vorliegend aus anderen Gründen nicht notwendig im Sinne der hiervor zitierten Bestimmungen: So bestreitet der Berufungsführer weder die im Verhandlungsprotokoll verbalisierte Feststellung der Vorinstanz, wonach er keine physischen Akten an die Hauptver- handlung mitgenommen habe (vgl. pag. 1656), noch deren daraus abgeleitete Vermutung, er habe die Akten eingescannt. Im Gegenteil hält der Berufungsführer dieser Argumentation einzig entgegen, er habe die Akten am 18. Juli 2025 einge- scannt, um sie zu kopieren, was es ihm ermöglicht habe, der Hauptverhandlung ohne die fotokopierten Akten beizuwohnen. Mit diesen Ausführungen bestätigt der Berufungsführer einerseits, dass er ab dem 18. Juli 2025 sowohl über eine digitale wie auch eine physische Kopie sämtlicher Verfahrensakten verfügte, sowie ande- rerseits, dass er die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ausschliesslich mithilfe der digitalen Aktenkopie wahrgenommen hat. Letzte- res stellte einen freiwilligen Entscheid seinerseits dar, weshalb er auch zu Recht nicht behauptet, dieser Umstand habe ihm eine angemessene Verteidigung er- schwert oder gar verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund erscheint das der Berufung zugrundeliegende Hauptargu- ment des Berufungsführers, das Erstellen von Fotokopien sämtlicher (paginierter) Aktenstücke sei für die Wahrnehmung einer angemessenen Verteidigung anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unerlässlich gewesen, widersprüchlich, war er doch auf einen solchen physischen Besitz gerade nicht angewiesen. Damit einhergehend erschliesst sich der Kammer nicht, was der Berufungsführer aus sei- ner Argumentation, wonach es nicht zuletzt auch für das Gericht gravierend sei, wenn er im Rahmen der Einvernahme vorgehaltene Aktenstücke mangels deren Paginierung nicht sofort finde, die Paginierung der Verfahrensakten den effizienten Ablauf einer Gerichtsverhandlung gewährleisteten und er sich ohne die paginierten Akten im abgekürzten Verfahren nicht für die Rechte seines Klienten hätte einset- zen können, zu seinen Gunsten ableiten will. Diese Argumentationslinie zielt bei der vorliegenden Ausgangslage, bei welcher der Berufungsführer anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren im Besitz der paginierten Akten war, augenscheinlich ins Leere. Dasselbe gilt, wenn er die Notwendigkeit der Fotokopi- en im vorliegenden Fall auf den Umstand zurückführt, dass die Akten erst vor der Übermittlung an die Vorinstanz paginiert worden und vollständig gewesen seien, eine Nachpaginierung seinerseits somit mit einem Mehraufwand verbunden gewe- sen wäre, verfügte er doch in digitaler Form über die vollständigen und paginierten Akten. Ebenso ins Leere zielt vor diesem Hintergrund der Verweis des Berufungs- führers auf den übermässigen Aufwand für das Gericht, wenn ein Rechtsvertreter anlässlich des mündlichen Plädoyers ohne Angabe der Pagina auf die entspre- chende Urkunde in den Akten verweisen würde. Diesbezüglich ist im Übrigen dar- auf hinzuweisen, dass das dreiminütige Plädoyer des Berufungsführers weder ei- 7 nen Aktenverweis noch eine Bezugnahme auf die Akten beinhaltete (vgl. die Au- dioaufnahme auf pag. 1657). Der Berufungsführer vermag damit nicht plausibel aufzuzeigen, inwiefern er anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die physische Aktenkopie angewie- sen war und das Recht des Beschuldigten auf eine angemessene Verteidigung nur mit den fotokopierten, nicht aber den elektronischen Akten gewahrt werden konnte. Im Gegenteil hat er mit seinem Auftritt vor der Vorinstanz die Notwendigkeit solcher Fotokopien anlässlich der Gerichtsverhandlung eigenhändig widerlegt. Ebenso wenig zeigt der Berufungsführer auf, inwiefern er zur Vornahme anderer (Vorbereitungs-)Handlungen auf die Fotokopien angewiesen war; seiner Beru- fungsbegründung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass er auf diese tatsäch- lich zurückgegriffen hat. Vielmehr belässt es der Berufungsführer in seiner Beru- fungsbegründung beim allgemeinen Hinweis, wonach «das Vorhandensein der Ak- ten beim amtlichen Verteidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig [sei], damit die Angelegenheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden [könne].» Alle weiteren Ausführungen in seiner Be- rufungsbegründung beziehen sich auf die Verteidigung anlässlich der Hauptver- handlung. Anzumerken ist, dass der Berufungsführer am 27. Mai 2025 im Namen sowie «nach Rücksprache» mit seinem Klienten der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zugestimmt, mithin im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erstellung der Fotokopien am 18. Juli 2025 das weitere Vorgehen offenbar bereits mit diesem besprochen hatte (pag. 1570). Auch die Zivilansprüche hatte er damit zu diesem Zeitpunkt – und der Beschuldigte im Übrigen bereits zuvor persönlich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 834.5 Z. 152) – bereits dem Grundsatz nach anerkannt. Nach dem 18. Juli 2025 finden sich in der Honorarnote nur noch vier Positionen (zweistündiges «Aktenstudium und Vorbereitung», 20- minütiges Telefonat, 45-minütige Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten am Tag der Hauptverhandlung und «Abschlussarbeiten, Entscheidprüfung»; pag. 1741), wobei für letztere drei – zumal die Klientenbesprechungen unmittelbar vor und nach der Verhandlung stattgefunden haben dürften – vermutungsweise keine physischen Akten benötigt wurden. Das Kopieren von 3'500 Aktenseiten für ein zweistündiges «Aktenstudium und Vorbereitung» im Hinblick auf die Hauptver- handlung im abgekürzten Verfahren, an der er lediglich drei Minuten und ohne Verweis auf die bzw. Auseinandersetzung mit den Akten plädierte, scheint vorlie- gend zumindest unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Berufungsführer die vollständigen und paginierten Akten in digitaler Form zur Verfügung standen, nicht angemessen. Zu wiederholen bleibt, dass der Berufungsführer auch nicht gel- tend macht, er habe die Fotokopien für dieses Aktenstudium tatsächlich benötigt. Im Übrigen kürzte die Vorinstanz dem Berufungsführer den Gesamtaufwand für Ak- tenstudium pauschal um insgesamt 5 Stunden, was dieser im vorliegenden Verfah- ren nicht beanstandet. Der kumulative Besitz physischer und elektronischer Akten- kopien war demnach im vorliegenden Fall auch im Vorfeld der Verhandlung nicht notwendig, was der Berufungsführer im Übrigen auch nicht behauptet. Zusammenfassend plausibilisiert der Berufungsführer in seiner Berufungsbegrün- dung mit seinen allgemeinen, sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehenden 8 Ausführungen nicht, weshalb das zusätzlich zum Einscannen erfolgte Erstellen von Fotokopien sämtlicher Verfahrensakten in casu notwendig gewesen wäre. So lässt sich anhand seiner Berufungsbegründung nicht einmal feststellen, ob er die fotoko- pierten Akten überhaupt jemals verwendete. Vor diesem Hintergrund zielt der kor- rekte Hinweis des Berufungsführers, wonach das Kreisschreiben Nr. 15 der amtli- chen Verteidigung nicht bloss einen Anspruch auf Scans einräume, an der Sache vorbei, setzt doch die Vergütung der Kopierkosten nach dem klaren Wortlaut des Kreisschreibens deren Notwendigkeit voraus. Dem vorinstanzlichen Vorgehen steht schliesslich auch das Recht auf Akteneinsicht nicht entgegen, wird dieses doch durch die Kürzung nicht notwendiger Auslagen für doppelte Aktenkopien nicht tan- giert. 7.3 Fazit Nach dem Gesagten war das parallel zum Einscannen erfolgte Kopieren sämtlicher Verfahrensakten im konkreten Fall (Erstellung einer doppelten Kopie [digital und physisch], dabei ausschliessliche Verwendung der digitalen Akten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und keine behauptete oder ersichtliche Ver- wendung der Fotokopien nach deren Erstellung, das alles im abgekürzten Verfah- ren ohne Plädoyer mit Aktenverweis bzw. Aktenbezugnahme) nicht notwendig im Sinne von Art. 2 PKV und Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15, womit die geltend gemachten MwSt-pflichtigen Auslagen um CHF 1'400.00 zu kürzen sind. Diese be- tragen damit im Ergebnis CHF 2'683.10, womit der Kanton Bern den Berufungsfüh- rer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 27'091.40 bzw. zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von CHF 15'000.00 mit CHF 12'091.40 entschädigt. III. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungsführer unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich, womit er die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. 9. Parteientschädigungen 9.1 Beschuldigter Dem Beschuldigten sind im oberinstanzlichen Verfahren keine Aufwendungen ent- standen. 9 9.2 Berufungsführer Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 10 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegi- algericht) vom 29. Juli 2025 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Brandstiftung, mehrfach, zum Teil versucht und zum Teil unter Verursa- chung eines geringen Schadens, begangen wie folgt: 1.1.1. in der Zeit zwischen 13.06.2023 und 14.06.2023 in C.________(Ort), z.N. der D.________(Gemeinde), in Mittäterschaft mit E.________ (Ver- such; Ziff. I.1.1 der AKS); 1.1.2. am 14.06.2023 in D.________(Ort), z.N. von F.________, G.________, H.________ und I.________ (Ziff. I.1.2 der AKS); 1.1.3. am 14.06.2023 in D.________(Ort), z.N. von J.________, in Mittäter- schaft mit E.________ (Versuch, Ziff. I.1.3 der AKS); 1.1.4. in der Zeit zwischen 16.06.2023 und 17.06.2023 in D.________(Ort), z.N. von J.________, in Mittäterschaft mit E.________ (Versuch, Ziff. I.1.3 der AKS); 1.1.5. am 22.06.2023 in D.________(Ort), z.N. von J.________ (Ziff. I.1.4 der AKS); 1.1.6. in der Zeit zwischen 12.06.2023 und 13.06.2023 in D.________(Ort), z.N. der D.________(Gemeinde), in Mittäterschaft mit E.________ (ge- ringer Schaden, Ziff. I.3.6 der AKS); 1.2. der Sachbeschädigung, mehrfach, begangen wie folgt: 1.2.1. in der Zeit zwischen 13.06.2023 und 14.06.2023 in C.________(Ort), z.N. der D.________(Gemeinde), in Mittäterschaft mit E.________ (Ziff. I.1.1 der AKS) 1.2.2. in der Zeit zwischen 03.05.2023 und 04.05.2023 in D.________(Ort), z.N. der K.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'736.00, Ziff. I.3.1 der AKS); 1.2.3. in der Zeit zwischen 03.05.2023 und 05.05.2023 in D.________(Ort), z.N. von L.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00, Ziff. I.3.2 der AKS); 1.2.4. in der Zeit zwischen 03.05.2023 und 04.05.2023 in D.________(Ort), z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: CHF 329.50, Ziff. I.3.3 der AKS) 11 1.2.5. am 05.05.2023 in D.________(Ort), z.N. des Kantons Bern (Deliktsbe- trag: CHF 436.00, Ziff. I.3.4 der AKS); 1.2.6. am 01.06.2023, in D.________(Ort), z.N. von N.________ (Deliktsbe- trag: CHF 3'000.00, Ziff. I.3.5 der AKS); 1.2.7. in der Zeit vom 12.06.2023 bis 13.06.2023 in D.________(Ort), z.N. der D.________(Gemeinde), in Mittäterschaft mit E.________ (Deliktsbe- trag: CHF 1'106.85, Ziff. I.3.6 der AKS); 1.3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach, begangen wie folgt: 1.3.1. in der Zeit zwischen 13.06.2023 und 14.06.2023 in C.________(Ort), z.N. der D.________(Gemeinde), in Mittäterschaft mit E.________ (Ziff. I.1.1 der AKS); 1.3.2. am 14.06.2023 in D.________(Ort), z.N. von F.________, G.________, H.________ und I.________ (Ziff. I.1.2 der AKS); 1.4. der Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfach, begangen wie folgt: 1.4.1. am 16.06.2023 in D.________(Ort), z.N. der O.________(AG), in Mit- täterschaft mit E.________ (Ziff. I.2.1 der AKS); 1.4.2. am 21.06.2023, in D.________(Ort), z.N. der O.________(AG), in Mit- täterschaft mit E.________ (Ziff. I.2.2 der AKS); 2. A.________ in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 56 Abs. 1-3, 57 Abs. 1 und 2, 59, 144 Abs. 1, 186, 221 Abs. 1, z.T. i.V.m. 22, 221 Abs. 3, 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 426 ff. StPO wie folgt verurteilt wurde: 2.1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft von 78 Tagen, der vorzeitige Strafantritt von 124 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 330 Tagen werden vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2.2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 05.12.2024 vorzeitig angetreten worden ist. 2.3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14'775.00 und Auslagen von CHF 29'722.55, insgesamt bestimmt auf CHF 44'497.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten amtliche Entschädigung verpflichtet wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12 4. Im Zivilpunkt weiter beschlossen wurde: 4.1. Es wird festgestellt, dass A.________ die nachfolgend aufgeführten Zivilforde- rungen dem Grundsatz nach anerkannt hat: - D.________(Gemeinde): total geltend gemacht CHF 15'989.90 - F.________, G.________, H.________ und I.________: geltend gemacht CHF 6'243.85 - J.________: geltend gemacht CHF 2'000.00 - O.________(AG): total geltend gemacht CHF 10'972.85 - K.________ AG: geltend gemacht CHF 2'736.00 - M.________: geltend gemacht CHF 529.50 - R.________ (Kantonales Amt) geltend gemacht CHF 436.00 Diese Straf- und Zivilkläger werden zur Geltendmachung dieser im Grundsatz anerkannten Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Die Zivilforderungen der weiteren Straf- und Zivilkläger werden in Anbetracht der unzureichenden Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4.3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Weiter beschlossen wurde: 5.1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 5.2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S22 ultra wird zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB). 5.3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 5.4. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft beauftragt, die beim FDF gespeicherten elektronischen Daten betreffend das vorliegende Strafverfahren zu löschen. II. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt: 13 Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 56.74 200.00 CHF 11’348.00 Reisezuschlag CHF 762.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’714.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’824.90 CHF 1’064.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’889.40 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.72 200.00 CHF 9’344.00 Reisezuschlag CHF 975.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 968.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’287.70 CHF 914.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’202.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von CHF 15'000.00 mit CHF 12'091.40. III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden Rechts- anwalt B.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Berufungsführer Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD, unverzügliche Mitteilung) - dem Massnahmenzentrum Q.________ (unverzügliche Mitteilung) 14 Bern, 12. November 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15