Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt sowohl für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. VON BÜREN, a.a.O., N. 8 zu Art. 112). 27. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen.