26. Wie bereits die BVD hat auch die SID dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich und gestützt auf die einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist und sich sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vor Obergericht beschränkte sich der Beschwerdeführer weitgehend auf seine vor der SID gemachten Einwände und brachte mithin nichts vor, das an der Begründung der SID etwas hätte ändern können. Seine Verlustchancen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge deutlich.