Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 30 zu Art. 111 mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2).