Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die BVD dem Beschwerdeführer fundiert und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufzeigten, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist. Zudem stellten sich keine heiklen Rechtsfragen, weshalb die Erfolgsaussichten der Beschwerde an die SID kaum vorhanden resp. von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Folglich hat die SID das Gesuch um Ge-