zum Ganzen: BGE 128 I 225 E. 2.3.). Art. 111 VRPG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Bernische Verwaltungsrechtspflege. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.