Insofern hat bereits die SID zutreffend darauf hingewiesen, dass die bis dahin verbleibende Zeit für eine günstige Entwicklung genutzt werden kann. Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende noch immer positiv beeinflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die SID darüber hinaus zutreffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. 21.8.4 Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.