Damit falle auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Folglich seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt (pag. 29 f.). 21.8.3 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» sind – anders als das Vorleben – grundsätzlich einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugänglich. Insofern hat bereits die SID zutreffend darauf hingewiesen, dass die bis dahin verbleibende Zeit für eine günstige Entwicklung genutzt werden kann.