Es muss ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. 21.8.2 Die SID erwog, bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe würden rund drei Jahre verbleiben. Das Kriterium «Vorleben» sei statisch und lasse sich daher auch bis zur Vollverbüssung nicht verändern. Hingegen seien die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit», «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» sowie «zu erwartende Lebensverhältnisse» durchaus einer Verbesserung zugänglich.