Nach dem Gesagten fallen die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch bestenfalls neutral ins Gewicht. 21.8 Gesamtwürdigung und Differenzialprognose 21.8.1 Zusammenfassend und in Würdigung aller relevanten Aspekte zur Beurteilung der Legalprognose ist festzuhalten, dass sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis knapp oder bestenfalls neutral ins Gewicht fallen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es muss ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose gestellt werden.