87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. BGer 6B_9312015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). 21.7.7 Nach dem Gesagten fallen die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch bestenfalls neutral ins Gewicht.