Zwar verfügt der Beschwerdeführer offenbar über eine Ausbildung als G.________ (Beruf), in der Zeit zwischen der bedingten Entlassung vom 27. Dezember 2012 bis zur Festnahme im September 2017 gelang es ihm allerdings nicht in dieser Branche Fuss zu fassen und sich seinen Lebensunterhalt (vollumfänglich) auf legalem Weg zu erwirtschaften. Bei der Hafteröffnung vom 7. September 2017 gab der Beschwerdeführer vielmehr an, in I.________ (Land) zwei kleine Kioske zu besitzen und dort Telefonkarten zu verkaufen (amtliche Akten BVD, pag. 266). 21.7.5 Dasselbe gilt in Bezug auf die Wohnmöglichkeit.