Dass die JVA E.________ in ihrem Vollzugsbericht vom 20. Juni 2024 festhielt, im Hinblick auf das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers spreche nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung, ändert daran nichts, ist doch für die Beurteilung gerade nicht nur das Vollzugsverhalten in der JVA E.________ massgebend. 21.7 Zu erwartende Lebensverhältnisse 21.7.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Er wurde mit Urteil vom 25. März 2022 für zehn Jahre des Landes verwiesen und wird im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeschafft (amtliche Akten BVD pag. 675 ff. und pag. 803).