811) und mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wegen Widersetzlichkeit gegen das Personal resp. der Weigerung, Anordnungen zu befolgen (amtliche Akten BVD, pag. 812), diszipliniert. 21.6.3 Mit Blick auf diese positiven und negativen Aspekte ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten zusammen mit der SID negativ bis knapp neutral zu werten. Dass die JVA E.________ in ihrem Vollzugsbericht vom 20. Juni 2024 festhielt, im Hinblick auf das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers spreche nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung, ändert daran nichts, ist doch für die Beurteilung gerade nicht nur das Vollzugsverhalten in der JVA E.__