vgl. auch pag. 585 [Rückseite] und Erwägungen der SID, pag. 27). Dass der Beschwerdeführer sich dabei für legitime Interessen der Gefangenen eingesetzt haben will, wird ihm entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht negativ angelastet. Negativ ins Gewicht fällt aber zweifelsohne die erfolgte Gefährdung des Anstaltsfriedens. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der JVA E.________ vom 5. Januar 2024 wegen Besitzes eines unerlaubten Speichermediums mit pornografischem Inhalt (amtliche Akten BVD, pag. 811) und mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wegen Widersetzlichkeit gegen das Personal resp.