10 Vollzug für die vorliegende Prognosebeurteilung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht massgebend. Weiter ist zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug auf den Versetzungsantrag vom 22. Oktober 2021 der JVA D.________ hinzuweisen, welchem eine Störung des Anstaltsbetriebs resp. Gefährdung des Anstaltsfriedens durch den Beschwerdeführer zugrunde lag (amtliche Akten BVD, pag. 567 f.; vgl. auch pag. 585 [Rückseite] und Erwägungen der SID, pag.