11), ist weder überzeugend noch behilflich. Zudem kann der Beschwerdeführer auch aus dem mit dem Strafbefehl vom 5. Mai 2021 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen stützte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den bedingten Vollzug auf Art. 42 Abs. 1 StGB und nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt auf «besonders günstige Umstände» gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 554.1). Zum anderen liegt dem Strafbefehl keine Begründung zugrunde und ohnehin ist der durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor mehr als vier Jahren gewährte bedingte