Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich einer Leibesvisitation vom 25. September 2020 50 Gramm Haschisch und 1 Gramm Kokain sichergestellt, was dieser am Vortag von zwei nicht näher bekannten Personen im Innenhof der JVA entgegengenommen hatte. Der Beschwerdeführer wurde dafür auch mittels Strafbefehl vom 5. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (amtliche Akten BVD, pag. 554.1 f.) rechtskräftig verurteilt (vgl. E. III.21.4 vorne). Dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel unter Druck von Mitgefangenen übernommen haben will (vgl. pag. 11), ist weder überzeugend noch behilflich.