Allein aus dem guten Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag lassen sich jedoch keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Wie die SID korrekt festhält, darf das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug von einem Gefangenen als Normallfall erwartet und nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden, lässt ein solches kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zu. 21.6.2 Den Vollzugsakten und -berichten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs mehrfach disziplinarisch und einmal strafrechtlich belangt werden musste.