21.6 Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 21.6.1 Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist zusammen mit der SID insofern als positiv zu werten, als insbesondere im Vollzugsbericht vom 20. Juni 2024 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer werde als freundlicher und höflicher Gefangener wahrgenommen, welcher sich gut in den Vollzugsalltag eingefügt habe, er zeige sich gegenüber dem Personal absprachefähig und korrekt, könne mit negativen Entscheiden konstruktiv umgehen und es sei ihm gelungen, sich weitestgehend an die Regeln der Hausordnung zu halten.