walt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhält, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen sind (vgl. auch BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 6.4.5). Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das Alter des Beschwerdeführers weitere Delinquenz desselben unwahrscheinlich machen sollte (vgl. BGE 149 IV 325 E. 4.7, wonach die pauschale Berücksichtigung des Alters als grundsätzlich protektiver Faktor den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung nicht zu genügen vermag).