Dass, wie empfohlen, eine über die Aufbauphase hinausgehende Therapie und damit eine Auseinandersetzung mit den kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen stattgefunden hat, ist weder ersichtlich noch dargetan. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seinen «Verhaltensmustern» auseinandergesetzt, was sich an seinem guten Verhalten im Strafvollzug zeige (er verhalte sich absprachefähig und korrekt, usw.), ist festzuhalten, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl. BGer 6B_307/2022 vom 23.