Somit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, das fehlende Geständnis dürfe nicht nachteilig (negativ) ausgelegt werden (vgl. pag. 8). Allerdings verkennt er, dass Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat(en) voraussetzen und eine Auseinandersetzung ebenfalls hinsichtlich seiner kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen erforderlich ist (BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2). Den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der JVA C.________ eine forensisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm.