Dass der Beschwerdeführer die Anlasstaten nach wie vor bestreitet, kann ihm im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht negativ angelastet werden. So hielt denn auch das Bundesgericht fest, dass vom Fehlen eines Geständnisses nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden dürfe, da dafür prognostisch indifferente Gründe verantwortlich sein könnten (BGE 124 IV 193 E. 5.ee; vgl. auch SK 18 414). Somit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er ausführt, das fehlende Geständnis dürfe nicht nachteilig (negativ) ausgelegt werden (vgl. pag.