8 Ausgänge) zu erlangen. Eine Einstellungs- und Verhaltensänderung ist folglich nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt. 21.5.3 Dass der Beschwerdeführer die Anlasstaten nach wie vor bestreitet, kann ihm im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht negativ angelastet werden.