737), wobei sie nicht nur auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Bezug nahm, sondern zu Recht auch die während der Untersuchungshaft begangene versuchte Drohung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin hervorhob. Die Tatumstände sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4). Es ist folglich entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. pag. 6) nicht zu beanstanden, dass die SID die Umstände der Anlasstaten in die Gesamtwürdigung einbezogen hat.