Die SID wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den Anlasstaten ein dreistes, perfides, skrupelloses und einzig auf seine eigenen Vorteile bedachtes Verhalten an den Tag legte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 737), wobei sie nicht nur auf die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Bezug nahm, sondern zu Recht auch die während der Untersuchungshaft begangene versuchte Drohung gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin hervorhob.